Satzung

der komba gewerkschaft rheinland-pfalz kreisverband bad kreuznach

Satzung der komba gewerkschaft rheinland-pfalz, kreisverband bad kreuznach


Präambel:

Die komba gewerkschaft ist eine Gewerkschaft für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in den privatisierten Bereichen. Sie besteht seit 1893. Die komba gewerkschaft ist bundesweit tätig und in einzelne, rechtlich selbständige Landesorganisationen gegliedert.

Die komba gewerkschaft rheinland-pfalz (im Folgenden komba rp genannt) ist nach § 4 ihrer Landessatzung in Stadt- und Kreisverbände untergliedert. Diese orientieren sich grundsätzlich an den Gebieten der kreisfreien Städte oder Landkreise. Die Stadt- und Kreisverbände der komba rp können als rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine geführt werden. Sie bedürfen einer Anerkennung durch die komba rp.

Für eine solche Anerkennung ist Voraussetzung, dass sie sich in ihrer Satzung den Regelungen der Satzung der komba rp sowie den entsprechenden Ordnungen, Strukturen und Befugnissen unterwerfen und diese Satzung ausdrücklich anerkennen.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im folgenden Satzungstext auf geschlechtsspezifische Unterscheidungen verzichtet. Männliche Formulierungen schließen selbstverständlich die weibliche Form mit ein, auch wenn sie keine extra Erwähnung findet.

Unter Beachtung dieser Prämisse gibt sich die komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach folgende Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung:


§ 1 – Name, Geschäftsjahr

1. Der örtliche Verband der komba rp für den Bereich des Landkreises Bad Kreuznach und Umgebung wird als nicht rechtsfähiger Verein geführt. Die Ausdehnung des Organisationsbereiches auf benachbarte Landkreise ist nicht ausgeschlossen. Er führt die Bezeichnung

komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

3. Sitz des Verbandes ist Bad Kreuznach


§ 2 – Zweck

1. Zweck der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, ist die Wahrung, Förderung und Erhaltung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen ihrer Mitglieder unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze. Dabei orientiert sich das gewerkschaftliche Handeln am gemeinsamen Interesse von Beamten, Arbeitnehmern, Anwärtern, Auszubildenden, Versorgungsempfängern und Rentnern, sowie deren Hinterbliebenen.

2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch den Abschluss und die Überwachung von Tarifverträgen, die Mitwirkung im beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren, die Bereithaltung von Beratungsleistungen, ein Angebot an Serviceleistungen, sowie die Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen.

3. Die komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, sie ist parteipolitisch unabhängig. Sie verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Interessen.

4. Zweck des Kreisverbandes der komba rp ist des Weiteren die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder vor Ort, insbesondere die Vertretung und Gewährung von Hilfestellung bei dienstlichen oder dienstrechtlichen Problematiken, sowie die Förderung der Gemeinschaft der Mitglieder.


§ 3 – Anerkennung der Satzung der Landesgewerkschaft

1. Mit Verabschiedung der gegenständlichen Satzung erkennt der Kreisverband Bad Kreuznach die Satzung der komba rp in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich an. Die Landessatzung der komba rp sowie die jeweils geltenden Ordnungen der Landesgewerkschaft, wie Rechtsschutzordnung etc., sind bindend für den Kreisverband Bad Kreuznach.

2. Ebenso bindend sind die Beschlüsse des Hauptvorstandes und des Landesvorstandes der komba rp, sowie des Gewerkschaftstages.

3. Im Übrigen regelt der Kreisverband Bad Kreuznach seine Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzungsbestimmungen und unter Beachtung der vorstehenden Anerkennung der Regelungen der Landesgewerkschaft selbständig.


§ 4 – Mitgliedschaft

1. Die komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, organisiert und betreut ihre Mitglieder aus den Bereichen der Beschäftigen (Beamte, Arbeitnehmer, Anwärter und Auszubildende) sowie der ehemals Beschäftigten (Versorgungsempfänger, Rentner und ihre Hinterbliebenen), sowie sonstige ehemals Beschäftigte bei

a. Gemeinden, Gemeindeverbänden, Sparkassen, sowie Zweckverbänden und Eigenbetrieben sowie Regiebetrieben,

b. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei sonstigen Verbänden und Vereinigungen, die öffentlichen Zwecken dienen, und bei Unternehmen in privater Rechtsform, wenn sie Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz sind oder das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden,

c. Einrichtungen des privaten Dienstleistungssektors.

2. Personen, die nicht unter den im vorstehenden Absatz geregelten Personenkreis fallen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Ein Anspruch auf die Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, besteht nicht.

4. Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband Bad Kreuznach ist das jeweilige Mitglied zugleich auch als Mitglied in der komba rp aufzunehmen. Hierauf wird die die Mitgliedschaft beantragende Person bei Stellung des Mitgliedsantrages hingewiesen, Aufnahmeanträge werden entsprechend gestaltet.

5. Über die Aufnahme eines Mitgliedes nach entsprechendem Antrag entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Entscheidung der Landesgewerkschaft.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt

b. durch Ausschluss

c. durch den Tod des Mitgliedes

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband Bad Kreuznach unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu erklären. Hat das Mitglied innerhalb der letzten 12 Monate vor der Kündigungserklärung Rechtsberatungsleistungen der Landesgewerkschaft gemäß der Rechtsschutzordnung der komba rp in Anspruch genommen, oder wurde dem Mitglied innerhalb der letzten 12 Monate vor der Kündigungserklärung über die komba rp eine Rechtsschutzzusage erteilt oder Streikgeld gezahlt, verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Monatsende.

3. Hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitgliedes gelten die Regelungen des § 6 der Satzung komba rp.


§ 6 Satzung komba rp (Auszug)

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der komba rp erfolgt auf schriftlichen Antrag des zuständigen Ort- oder Kreisverbandes und bei einem Einzelmitglied auf Antrag des Landesvorsitzenden durch die komba rp. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Der Antrag ist zu begründen.

Der Ausschluss ist zulässig,

a) wenn ein grober Verstoß eines Mitgliedes gegen die Regelungen dieser Satzung, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung Rheinland-Pfalz oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung gegeben ist.

b) wenn ein Mitglied gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder Richtlinien der komba rp verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung durch den Landesvorstand oder die zuständigen Organe der Stadt- oder Kreisverbände den Verstoß nicht innerhalb von 2 Wochen abstellt.

c) wenn ein Mitglied einer anderen Gewerkschaft außerhalb des deutschen beamtenbundes beitritt.

d) wenn ein Mitglied in sonstiger erheblicher Weise schuldhaft gegen die Interessen der komba rp handelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand.

4. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Beschwerde an die nach § 23 dieser Satzung gebildete Schiedskommission möglich. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich oder zur Niederschrift der Landesgeschäftsstelle einzulegen. Die Schiedskommission hat dem Mitglied vor ihrer Entscheidung über die Beschwerde rechtliches Gehör zu gewähren.

5. Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied mit der Zahlung des Monatsbeitrages 3 Monate rückständig ist und trotz schriftlicher Mahnung binnen eines Monats nach Zugang der Mahnung den Beitragsrückstand nicht vollumfänglich nachzahlt. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird durch den Landesvorsitzenden der komba rp, auch im Auftrag der zuständigen Stadt- oder Kreisverbände, festgestellt. Die Mitgliedschaft erlischt erst mit der entsprechenden Feststellungsentscheidung des Landesvorsitzenden.

6. Gegen die Entscheidung des Landesvorsitzenden, durch welche das Erlöschen der Mitgliedschaft festgestellt wurde, kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Entscheidung Beschwerde an die nach § 23 dieser Satzung gebildete Schiedskommission richten, diese kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Dem betroffenen Mitglied ist von der Schiedskommission vor ihrer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an die komba rp. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der komba rp. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 6 – Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht nach den Vorschriften dieser Satzung sowie der Satzung der komba rp.

2. Personen, die nicht Mitglieder sind (siehe § 4 Nr. 2), haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Bestimmungen und Ordnungen der komba rp die entsprechenden Beratungs-, Rechtsschutz- und Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind fördernde Mitglieder (§4 Nr. 2).


§ 7 – Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien der komba rp, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Landesverfassung Rheinland-Pfalz zu beachten, insbesondere jede Beeinträchtigung der Interessen der komba rp sowie der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, zu vermeiden.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, jede Änderung dienstlicher oder persönlicher Art, die Einfluss auf die Mitgliedschaft haben kann, wie Beförderungen, Höhergruppierungen, Versetzungen und Änderungen der persönlichen Kontaktdaten unaufgefordert mitzuteilen.


§ 8 – Beiträge/Umlagen

1. Die Höhe des Monatsbeitrages richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragstabelle. Sofern das Mitglied nicht am Beitragseinzugsverfahren teilnimmt (SEPA-Mandat), ist der Monatsbeitrag spätestens bis zum 20. eines jeden Monats zu entrichten.

2. Die komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, sowie die komba rp sind berechtigt, in besonderen Fällen Umlagen als einmalige Zahlung pro Mitglied zu erheben, um einen evtl. besonderen Finanzbedarf zu decken. Über die Erhebung einer solchen Umlage entscheidet für die komba rp deren Hauptvorstand, für die komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, die Mitgliederversammlung.


§ 9 – Organe

Organe des Kreisverbandes Bad Kreuznach sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.


§ 10 – Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung durch den Vorsitzenden.

2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach. Die einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

4. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Ihr sind die Einladung mit der Tagesordnung sowie die Anwesenheitsliste beizufügen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschlussfassung über die Satzung der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach und etwaige Änderungen

b. Beschlussfassung über die Beitragstabelle

c. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

d. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer

e. Entlastung des Vorstandes

f. Neuwahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern


§ 12 – Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Kreisverband. Er entscheidet über Angelegenheiten soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind.

2. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt, von Eilfällen abgesehen, schriftlich durch den jeweiligen Vorsitzenden unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Sitzungen inne.

3. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuladen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Zu den Sitzungen können Mitglieder als Berater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

6. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Es gelten hierzu die Regelungen des § 10 Nr. 5.

7. Die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist ehrenamtlich. Es sind jedoch Auslagen und Kosten, die bei der Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, aus der Kasse des Kreisverbandes zu erstatten.

8. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus:

a. dem Vorsitzenden

b. seinem ersten Stellvertreter

c. seinem zweiten Stellvertreter

d. dem Schriftführer

e. seinem Stellvertreter

f. dem Schatzmeister

g. seinem Stellvertreter

h. dem Vorsitzenden der komba-jugend

i. seinem Stellvertreter

j. den Mitgliedern der überörtlichen Gremien von komba und dbb-tu, sofern sie Mitglieder des Kreisverbandes sind

k. zwei bis vier Beisitzern

9. Besteht keine komba-jugend, wählt die Mitgliederversammlung einen Jugendbeauftragten. Der Jugendbeauftragte tritt an die Stelle des Vorsitzenden der komba-jugend und ist Mitglied im Vorstand der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach

10. Der Vorstand wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit dauert drei Jahre; sie endet vorzeitig, wenn dem Vorstand die Entlastung verweigert wird. Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 – Kassengeschäfte

1. Die Führung der Kassengeschäfte der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach obliegt dem Schatzmeister. Er hat die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu belegen und hierüber Buch zu führen.

2. Kassenprüfungen durch die gewählten Kassenprüfer können jederzeit durchgeführt werden.

3. Über Geldanlagen entscheidet auf Vorschlag des Schatzmeisters der Vorstand.


§ 14 – Vertretungsbefugnis

1. Der Vorsitzende führt zusammen mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister die Geschäfte der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach.

2. Im Außenverhältnis wird die komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach durch den Vorsitzenden vertreten. Zur Abgabe von Erklärungen verpflichtender Art außerhalb der laufenden Geschäfte, bedarf er der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.


§ 15 - Satzungsänderung/Beschlussfassung

1. Die Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Alle weiteren Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Organe des Verbandes werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit.


§ 16 – Auflösung

1. Die Auflösung der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach, kann von einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und von dieser nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der komba gewerkschaft, Kreisverband Bad Kreuznach fällt ein evtl. vorhandenes Vermögen der komba rp zu.


§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.06.2018 in Bad Kreuznach beschlossen. Sie wird unmittelbar nach der Beschlussfassung über ihre Gültigkeit mit sofortiger Wirkung angewendet. Die bislang bestehende Satzung vom 19.05.2015 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

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